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§ 4 BremImSchG

Betrieb von Geräten und Maschinen

(1)

Motorbetriebene Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (elektrisch betrieben), Vertikutierer, Heckenscheren, Schredder/Zerkleinerer, Kompressoren und Hochdruckwasserstrahlmaschinen sowie Handrasenmäher, dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

(2)

Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 9 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

(3)
1

Die Betriebsregelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten.

2

Sie gelten auch nicht in der Zeit von 13 bis 15 Uhr

1.

für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden,

2.

für die in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden und mit dem Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30. Januar 2010, S. 1) gekennzeichnet sind.

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BremImSchG

Bremisches Immissionsschutzgesetz

HB Bremen
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