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§ 28 WaStrG

Strompolizeiliche Verfügungen

(1)

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen).

(2)
1

Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch Zeichen erlassen werden.

2

Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(3)
1

Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen.

2

Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

3

Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden.

(4)

Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes bleiben unberührt.

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WaStrG

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DE Bund
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