1. 58

§ 58 SGB 7 – Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit

1Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. 2Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht als Einkommen berücksichtigt. 3Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. 4Wird Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 7 – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) – DE

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.