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§ 4 PrKG – Erbbaurechtsverträge

1Zulässig sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren. 2§ 9a der Verordnung über das Erbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und § 4 des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes bleiben unberührt.
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PrKG – Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden – DE

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