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§ 2 PartGG – Name der Partnerschaft

(1)Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten.
(2)Die §§ 18, 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PartGG – Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe – DE

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