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§ 2 OASG – Mehrere Geschädigte

1Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang. 2§ 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
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OASG – Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten – DE

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