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Eingangsformel JurPrNotSkV

Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) neu gefaßten § 5d Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
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JurPrNotSkV – Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung – DE

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