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§ 3 JurPrNotSkV – Übergangsvorschrift

(1)1Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. 2Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.
(2)Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JurPrNotSkV – Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung – DE

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