Anlage 4

Anlage 4 FeV

(zu den §§ 11, 13 und 14)Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2023 - 2029;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorbemerkung

1.

Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

2.

Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

3.

Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

Krankheiten, Mängel

Eignung oder

bedingte Eignung

Beschränkungen/Auflagen

bei bedingter Eignung

Klassen A, A1, A2

B, BE, AM, L, T

Klassen C, C1,

CE, C1E, D, D1,

DE, D1E, FzF

Klassen A, A1, A2

B, BE, AM, L, T

Klassen C, C1,

CE, C1E, D, D1,

DE, D1E, FzF

1.

Mangelndes Sehvermögen

siehe Anlage 6

2.

hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig

ja,

wenn nicht gleichzeitig

andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen

ja,

wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen

Fachärztliche Eignungsuntersuchung.

Regelmäßige

ärztliche

Kontrollen.

Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei

Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und

audiologisch-technischen Kenntnisse

erfolgen.

2.1

(weggefallen)

2.2

(weggefallen)

2.3

(weggefallen)

3.

Bewegungsbehinderungen

ja

ja

ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.

Auflage:

regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.

4.

Herz- und Gefäßkrankheiten

4.1.1

Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit

nein

nein

4.1.2

– 

nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher

ja,

kardiologische Untersuchung

ja,

kardiologische Untersuchung

Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien

Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien

4.2

Hypertonie

(zu hoher Blutdruck)

4.2.1

Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen

nein

nein

4.2.2

Blutdruckwerte

≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolisch

in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung

Einzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchung

regelmäßige ärztliche Kontrollen

regelmäßige ärztliche Kontrollen

4.3

Hypotonie

(zu niedriger Blutdruck)

4.3.1

In der Regel kein Krankheitswert

ja

ja

4.4

Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)

4.4.1

EF > 35%

ja,

bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische Untersuchung

Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung

4.4.2

EF ≤ 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes

Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung

in der Regel nein, kardiologische Untersuchung

4.5

Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen

4.5.1

NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation)

ja,

fachärztliche Untersuchung

ja,

wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung

jährlich

kardiologische Kontrolluntersuchungen

4.5.2

NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit)

ja,

fachärztliche Untersuchung

ja,

wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung

jährlich

kardiologische Kontrolluntersuchungen

4.5.3

NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung)

ja

(wenn stabil),

fachärztliche Untersuchung

nein

4.5.4

NYHA IV (Beschwerden in Ruhe)

nein

nein

4.6

Periphere arterielle Verschlusskrankheit

4.6.1

– 

bei Ruheschmerz

nein

nein

4.6.2

– 

nach Intervention

Fahreignung

nach 24 Stunden

Fahreignung

nach einer Woche, fachärztliche (internistische/

chirurgische) Untersuchung

4.6.3

– 

nach Operation

Fahreignung

nach einer Woche

Fahreignung

nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/

chirurgische) Untersuchung

4.6.4

Aortenaneurysma

– 

asymptomatisch

keine

Einschränkung, fachärztliche (internistische/

chirurgische) Untersuchung

keine

Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm.

Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/

chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers

4.6.5

Aortenaneurysma

– 

nach erfolgreicher Operation/Intervention

Fahreignung

zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/

chirurgische) Untersuchung

Fahreignung

drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/

chirurgische) Untersuchung

Kontrollen

des Aneurysmadurchmessers

5.

Diabetes mellitus

(Zuckerkrankheit)

5.1

Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen

nein

nein

5.2

Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung

ja,

nach Einstellung

ja,

nach Einstellung

5.3

Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko

ja

ja,

bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate

regelmäßige

ärztliche

Kontrollen

5.4

Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin)

ja,

bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung

ja,

bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung

fachärztliche

Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen

5.5

Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand

für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche Begutachtung

Keine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung

regelmäßige

ärztliche

Kontrollen

regelmäßige

ärztliche

Kontrollen

5.6

Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10

6.

Krankheiten des

Nervensystems

6.1

Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks

ja

abhängig von der Symptomatik

nein

bei fortschreitendem

Verlauf Nachuntersuchungen

6.2

Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie

ja

abhängig von der Symptomatik

nein

bei fortschreitendem

Verlauf Nachuntersuchungen

6.3

Parkinsonsche Krankheit

ja

bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie

nein

Nachuntersuchungen in Abständen

von ein, zwei und

vier Jahren

6.4

Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit

ja

nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr

nein

Nachuntersuchungen in Abständen

von ein, zwei und

vier Jahren

6.5

Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden

6.5.1

Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden

ja

in der Regel nach drei Monaten

ja

in der Regel nach drei Monaten

bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung

bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung

6.5.2

Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationen

ja

unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen

ja

unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen

bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung

bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung

6.5.3

Angeborene oder

frühkindliche Hirnschäden

siehe Nummer 6.5.2

6.6

Epilepsie

ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei

ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie

Nachuntersuchungen

Nachuntersuchungen

7.

Psychische

(geistige) Störungen

7.1

Organische Psychosen

7.1.1

akut

nein

nein

7.1.2

nach Abklingen

ja

abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2

ja

abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2

in der Regel

Nachuntersuchung

in der Regel

Nachuntersuchung

7.2

chronische hirnorganische Psychosyndrome

7.2.1

leicht

ja

abhängig von Art und Schwere

ausnahmsweise ja

Nachuntersuchung

Nachuntersuchung

7.2.2

schwer

nein

nein

7.3

schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse

nein

nein

7.4

schwere Intelligenzstörungen/geistige

Behinderung

7.4.1

leicht

ja

wenn keine

Persönlichkeitsstörung

ja

wenn keine

Persönlichkeitsstörung

7.4.2

schwer

ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung

(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)

ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung

(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)

7.5

Affektive Psychosen

7.5.1

bei allen Manien und sehr schweren Depressionen

nein

nein

7.5.2

nach Abklingen der

manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression

ja

wenn nicht mit

einem Wiederauftreten gerechnet werden muss,

ggf. unter

medikamentöser Behandlung

ja

bei Symptomfreiheit

regelmäßige

Kontrollen

regelmäßige

Kontrollen

7.5.3

bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen

nein

nein

7.5.4

nach Abklingen der Phasen

ja

wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss

nein

regelmäßige

Kontrollen

7.6

Schizophrene Psychosen

7.6.1

akut

nein

nein

7.6.2

nach Ablauf

ja

wenn keine

Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen

ausnahmsweise ja, nur unter

besonders günstigen Umständen

7.6.3

bei mehreren psychotischen Episoden

ja

ausnahmsweise ja, nur unter

besonders günstigen Umständen

regelmäßige

Kontrollen

regelmäßige

Kontrollen

8.

Alkohol

8.1

Missbrauch

(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)

nein

nein

8.2

nach Beendigung des

Missbrauchs

ja

wenn die

Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist

ja

wenn die

Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist

8.3

Abhängigkeit

nein

nein

8.4

nach Abhängigkeit

(Entwöhnungsbehandlung)

ja

wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz

nachgewiesen ist

ja

wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz

nachgewiesen ist

9.

Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel

9.1

Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des

Betäubungsmittelgesetzes

nein

nein

Krankheiten, Mängel

Eignung oder

bedingte Eignung

Beschränkungen/Auflagen

bei bedingter Eignung

Klassen A, A1, A2,

B, BE, AM, L, T

Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,

DE, D1E, FzF

Klassen A, A1, A2,

B, BE, AM, L, T

Klassen C, C1,

CE, C1E, D, D1,

DE, D1E, FzF

9.2

Einnahme von Cannabis

9.2.1

Missbrauch

(Das Führen von Fahrzeugen und

ein Cannabiskonsum mit nicht

fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen

eines Fahrzeugs können nicht

hinreichend sicher getrennt werden.)

nein

nein

9.2.2

nach Beendigung des Missbrauchs

ja

wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist

ja

wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist

9.2.3

Abhängigkeit

nein

nein

9.2.4

nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)

ja

wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist

ja

wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist

9.3

Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen

nein

nein

9.4

missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger

Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln

und anderen psychoaktiv

wirkenden Stoffen

nein

nein

9.5

nach Entgiftung und

Entwöhnung

ja

nach einjähriger

Abstinenz

ja

nach einjähriger

Abstinenz

regelmäßige

Kontrollen

regelmäßige

Kontrollen

9.6

Dauerbehandlung

mit Arzneimitteln

9.6.1

Vergiftung

nein

nein

9.6.2

Beeinträchtigung der

Leistungsfähigkeit zum

Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß

nein

nein

10.

Nierenerkrankungen

10.1

schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung

nein

nein

10.2

Niereninsuffizienz

in Dialysebehandlung

ja

wenn keine

Komplikationen oder Begleiterkrankungen

ausnahmsweise ja

ständige ärztliche Betreuung und

Kontrolle,

Nachuntersuchung

ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle,

Nachunter-

suchung

10.3

erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktion

ja

ja

ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung

ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung

10.4

bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5

11.

Verschiedenes

11.1

Organtransplantation

Die Beurteilung richtet

sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den

betroffenen Organen

11.2

Tagesschläfrigkeit

11.2.1

Messbare auffällige

Tagesschläfrigkeit

nein

nein

11.2.2

Nach Behandlung

ja

wenn keine messbare

auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt

ja

wenn keine messbare

auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt

ärztliche

Begutachtung, regelmäßige ärztliche

Kontrollen

ärztliche

Begutachtung, regelmäßige

ärztliche

Kontrollen

11.2.3

obstruktives Schlafapnoe

Syndrom (OSAS)

mittelschwer/schwer

(mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen

15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von

mind. 30 pro Stunde)

ja

unter geeigneter

Therapie

und wenn

keine messbare

auffällige Tagesschläfrigkeit

mehr vorliegt

ja

unter geeigneter

Therapie

und wenn

keine messbare

auffällige Tagesschläfrigkeit

mehr vorliegt

ärztliche

Begutachtung,

regelmäßige ärztliche

Kontrollen

in Abständen

von höchstens

drei Jahren

ärztliche

Begutachtung,

regelmäßige ärztliche

Kontrollen

in Abständen

von höchstens

einem Jahr

11.3

Schwere Lungen- und

Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-

Dynamik

nein

nein

11.4

Störung des Gleichgewichtssinnes

in der Regel

nein

in der Regel

nein

im Einzelfall

entsprechend den Begutachtungs-

leitlinien zur Kraftfahreignung

im Einzelfall

entsprechend

den Begutachtungs-

leitlinien zur Kraftfahreignung

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