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§ 2 EGGmbHG – Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz

§ 42a Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung des Artikels 3 Abs. 3 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EGGmbHG – Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – DE

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