9

§ 9 DrittelbG

Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung

1

Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.

2

Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

3

Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

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DrittelbG

Drittelbeteiligungsgesetz

DE Bund
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