12

§ 12 DrittelbG

Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

(1)
1

Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten durch Beschluss abberufen werden.

2

Der Beschluss der Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

3

Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung.

(2)

Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.

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DrittelbG

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