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§ 4 BNichtrSchG

Verantwortlichkeit

Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BNichtrSchG

Bundesnichtraucherschutzgesetz

DE Bund
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