1. 2a

§ 2a AbschlagsV – Übergangsregelung

Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AbschlagsV – Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen – DE

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