1

Art. 1 KAG

Abgabenberechtigte

Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KAG

Kommunalabgabengesetz

BY Bayern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.