55

Art. 55 GLKrWG

Feststellung der Einwohnerzahl, Fristen und Termine

(1)
1

Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl in Betracht kommt, ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, der vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor dem Wahltag veröffentlicht wurde, zugrunde zu legen.

2

Das gilt auch für die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, Kreisrätinnen und Kreisräte; Art. 31 Abs. 2 Satz 4 GO und Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LKrO bleiben unberührt.

(2)
1

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt.

2

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind behördliche Änderungen von Fristen sowie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

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GLKrWG

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

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