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§ 12 VStättVO – Toilettenräume

(1)1Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. 2Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. 3Es sollen mindestens vorhanden sein:

Besucherplätze

Damentoiletten
Toilettenbecken

Herrentoiletten
Toilettenbecken

Urinale

bis 1000
je 100

1,5

0,5

1,2

über 1000 je
weitere 100

1,0

0,3

0,6

über 20 000
je weitere 100

0,5

0,2

0,5

Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. 4Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. 5Bei mehr als 6 Urinalbecken in einer Toilettenanlage sind diese in einem Raum unterzubringen, der einen vollständigen Sichtschutz gegenüber den Toilettenbecken und sonstigen Räumen bietet und nicht der Erschließung anderer Toilettenräume dient. 6Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

(2)1Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätzen für Rollstuhlbenutzer eine Toilette, vorhanden sein. 2Mehrere Toiletten sollen verteilt angeordnet und auf kurzem Weg erreichbar sein.

(3)Für Damen- und Herrentoilettenräume ist jeweils mindestens ein eigener Vorraum mit Waschbecken vorzusehen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VStättVO – Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) Vom 28. April 2004 – BW

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