16

§ 16 NatSchG

Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

(1)
1

Maßnahmen im Sinne des § 16 Absatz 1 BNatSchG bedürfen als Voraussetzung ihrer Anerkennung als vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme der vorherigen Zustimmung der Naturschutzbehörde.

2

Zum Zeitpunkt der Zuordnung der Maßnahme zu einem Eingriff sind die günstigen Wirkungen der Maßnahme von der an der Zulassung des Eingriffs beteiligten Naturschutzbehörde festzustellen.

(2)
1

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie den Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 BNatSchG auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen, zu regeln.

2

Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass Maßnahmen nach § 135a Absatz 2 Satz 2 BauGB nachrichtlich im Ökokonto geführt werden.

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NatSchG

Naturschutzgesetz

BW Baden-Württemberg
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