1. 62

§ 62 LWaldG – Forstbehörden

Forstbehörden sind

1.

das Ministerium als oberste Forstbehörde,

2.

das Regierungspräsidium Freiburg, zuständig auch für die Regierungsbezirke Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen sowie die Körperschaftsforstdirektion als höhere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung höhere Forstbehörde,

3.

die unteren Verwaltungsbehörden und die körperschaftlichen Forstämter als untere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung untere Forstbehörde,

4.

die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg als technische Fachbehörde.


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LWaldG – Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 – BW

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