18

§ 18 LVwVG

Art und Weise der Vollstreckung

Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, ausgenommen einer Geldleistung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LVwVG

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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