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Artikel 11 LV

(1)

Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.

(2)

Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.

(3)

Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen.

(4)

Das Nähere regelt ein Gesetz.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LV

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

BW Baden-Württemberg
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