Die Kinder- und Jugendhilfe dient der Verwirklichung des Rechts der jungen Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Sie erbringt die Leistungen und erfüllt die anderen Aufgaben zugunsten von jungen Menschen und Familien nach § 2 SGB VIII.
Die Kinder- und Jugendhilfe fördert die individuelle und soziale Entwicklung junger Menschen und trägt dazu bei, Teilhabe zu ermöglichen und Benachteiligung zu verhindern oder zu beseitigen.
Die Kinder- und Jugendhilfe ist berechtigt und verpflichtet, sich für die Gestaltung positiver Lebenswelten und Lebensbedingungen für junge Menschen und ihren Familien, insbesondere für ein familien-, jugend- und kinderfreundliches Gemeinwesen, einzusetzen; sie schützt das Wohl von Kindern und Jugendlichen vor Beeinträchtigungen und Gefahren.
Unbeschadet der Rechtsstellung der Eltern achtet und stärkt die Kinder- und Jugendhilfe das Recht auf Selbstbestimmung der jungen Menschen und beteiligt sie in entsprechender Weise an allen sie betreffenden Entscheidungen.
Ziel der Kinder- und Jugendhilfe ist es, durch präventive Angebote wie Familienbildung, Familienberatung und Familienerholung das Entstehen von Bedarfslagen zu verhindern sowie durch Stärkung des differenzierten außerstationären Hilfeangebots, wie Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe, Tagesgruppen, Vollzeitpflege und Maßnahmen der Sucht- und Gewaltprävention, stationäre Unterbringung auf das fachlich Erforderliche zu begrenzen.
Im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sorgt sie dafür, dass Leistungen, die ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG oder eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG ermöglichen, rechtzeitig gewährt werden.