72

§ 72 LBO

Baulastenverzeichnis

(1)

Die Baulasten sind auf Anordnung der Baurechtsbehörde in ein Verzeichnis einzutragen (Baulastenverzeichnis).

(2)

In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,

1.

andere baurechtliche, altlastenrechtliche oder bodenschutzrechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,

2.

Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(3)

Das Baulastenverzeichnis wird von der Gemeinde geführt.

(4)

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

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LBO

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

BW Baden-Württemberg
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