Es besteht die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung bei
dem Neubau und bei grundlegender Dachsanierung eines Gebäudes auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche sowie
dem Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche.
Dies gilt nicht, sofern die Erfüllung der jeweiligen Pflicht sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht. Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist diese Pflicht bestmöglich mit der jeweiligen Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage in Einklang zu bringen.
Einem Neubau gemäß Absatz 1 Satz 1 steht der Ausbau oder Anbau gleich, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Dach- oder Stellplatzfläche entsteht. Bestehende Dach- oder Stellplatzflächen werden nicht berücksichtigt.
Von einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage kann durch die zuständige Behörde auf Antrag teilweise oder vollständig befreit werden, wenn die jeweilige Pflicht nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand erfüllbar wäre.
Zur Erfüllung einer Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage kann ersatzweise
in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auch auf anderen Außenflächen oder in unmittelbarer räumlicher Umgebung des Gebäudes oder
eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dach- oder Außenfläche oder in unmittelbarer räumlicher Umgebung des Gebäudes
und
in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auf der Dachfläche oder auf anderen Außenflächen eines gleichzeitig neu errichteten Gebäudes in unmittelbarer räumlicher Umgebung des Parkplatzes
installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, soweit Flächen in Anspruch genommen werden sollen, die für die Erfüllung der Pflicht gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benötigt werden.
Zur Erfüllung einer Pflicht gemäß Absatz 1 kann eine geeignete Fläche auch an einen Dritten verpachtet werden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 4.
Die Pflicht gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Parkplätzen, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Im Übrigen können die unteren Baurechtsbehörden, insbesondere aus städtebaulichen Gründen, Ausnahmen von dieser Pflicht erteilen.
Die Erfüllung einer Pflicht gemäß Absatz 1 ist der zuständigen unteren Baurechtsbehörde durch eine Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister gemäß § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung des Bauvorhabens nachzuweisen; im Falle einer ersatzweisen Installation einer solarthermischen Anlage zur Wärmeerzeugung ist eine Bestätigung einer oder eines qualifizierten Sachverständigen erforderlich. Der Nachweis bedarf der Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ministerien durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen
zu der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 enthaltenen Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen bezüglich:
Mindestanforderungen an eine geeignete Dachfläche, insbesondere zu Größe, Form, Neigung,
Mindestanforderungen an eine grundlegende Dachsanierung,
Mindestanforderungen an geeignete Außenflächen gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
Ausrichtung und Verschattung,
des Umfangs, in welchem eine geeignete Dachfläche zur Pflichterfüllung mindestens genutzt werden muss, wobei sowohl auf die geeignete Dachfläche als auch auf die installierte Leistung einer Photovoltaikanlage im Verhältnis zur überbauten Grundstücksfläche Bezug genommen werden kann,
Kombinationsmöglichkeiten einer Dachbegrünung mit einer Photovoltaikanlage oder einer solarthermischen Anlage und
Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung,
zu der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 enthaltenen Pflicht zur Parkplatzüberdachung mit Photovoltaikanlagen bezüglich:
Mindestanforderungen an die Beschaffenheit einer geeigneten offenen Parkplatzfläche,
Mindestanforderungen der Photovoltaikanlage,
Ausrichtung und Verschattung,
des Umfangs, in welchem eine geeignete Parkplatzfläche zur Pflichterfüllung mindestens genutzt werden muss und
Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung,
hinsichtlich weiterer für die Umsetzung der Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zwingend erforderlicher Angaben.