Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, in den Fällen des § 51 Absatz 1 Nummer 5 im nächsten Prüfungstermin, in den anderen Fällen spätestens im übernächsten Prüfungstermin.
Ein Wechsel des Schwerpunktbereichs und des Rechtsgebiets für den Aktenvortrag ist ausgeschlossen.
Wird Ergänzungsvorbereitungsdienst abgeleistet, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildungsstellen, an die eine Zuweisung zur weiteren Ausbildung erfolgt; die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann auch mit Dienstgeschäften betraut werden.
Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert längstens bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung im übernächsten Prüfungstermin.
Verzögert sich die Prüfungsteilnahme, erfolgt die Entlassung aus dem Ergänzungsvorbereitungsdienst.
Auf Antrag kann eine zweite Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung gestattet werden, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt in Baden-Württemberg abgelegt worden sind und der Prüfling in einem der beiden Prüfungsversuche eine Endpunktzahl oder im Falle des § 57 Satz 2 eine ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3,50 erreicht hat.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen.
Die Gestattung der zweiten Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Prüfungstermin, in dem spätestens die zweite Wiederholungsprüfung abzulegen ist; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.