64

§ 64 JAPrO

Wiederholung der Prüfung

(1)
1

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

2

Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, in den Fällen des § 51 Absatz 1 Nummer 5 im nächsten Prüfungstermin, in den anderen Fällen spätestens im übernächsten Prüfungstermin.

3

Ein Wechsel des Schwerpunktbereichs und des Rechtsgebiets für den Aktenvortrag ist ausgeschlossen.

4

Wird Ergänzungsvorbereitungsdienst abgeleistet, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildungsstellen, an die eine Zuweisung zur weiteren Ausbildung erfolgt; die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann auch mit Dienstgeschäften betraut werden.

5

Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert längstens bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung im übernächsten Prüfungstermin.

6

Verzögert sich die Prüfungsteilnahme, erfolgt die Entlassung aus dem Ergänzungsvorbereitungsdienst.

(2)
1

Auf Antrag kann eine zweite Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung gestattet werden, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt in Baden-Württemberg abgelegt worden sind und der Prüfling in einem der beiden Prüfungsversuche eine Endpunktzahl oder im Falle des § 57 Satz 2 eine ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3,50 erreicht hat.

2

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen.

3

Die Gestattung der zweiten Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

4

Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Prüfungstermin, in dem spätestens die zweite Wiederholungsprüfung abzulegen ist; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.