55

§ 55 JAPrO

Schriftliche Prüfung

(1)
1

Die schriftliche Prüfung findet in der Regel gegen Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation statt.

2

Sie kann auch elektronisch durchgeführt werden.

(2)

In der schriftlichen Prüfung sind acht praktische Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten. § 13 Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3)
1

Es sind zu fertigen:

1.

vier Aufgaben aus dem Zivilrecht,

2.

zwei Aufgaben aus dem Strafrecht,

3.

zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.

2

Die Aufgaben haben in angemessenem Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand.

(4)

Für die Bewertung gelten §§ 14 und 15 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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