4

§ 4 JAPrO

Zwischenprüfung

1

Die Zwischenprüfung ist bis zum Ende des vierten Semesters abzulegen.

2

Sie umfasst einen bürgerlich-rechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Prüfungsteil.

3

In jedem Prüfungsteil muss mindestens eine Aufsichtsarbeit mit Erfolg gefertigt werden, andernfalls ist die Zwischenprüfung nicht bestanden.

4

Die Aufsichtsarbeiten können nach dem Ende des vierten Semesters nur jeweils einmal wiederholt werden.

5

Das Nähere regeln die Universitäten durch Satzung mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors, die diese oder dieser im Einvernehmen mit dem Justizministerium erteilt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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