22

§ 22 GemHVO

Liquidität

(1)

Die liquiden Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.

(2)

Der planmäßige Bestand an liquiden Mitteln ohne Kassenkreditmittel und ohne Mittel des Liquiditätsverbundes soll sich in der Regel auf mindestens zwei vom Hundert der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GemHVO

Gemeindehaushaltsverordnung

BW Baden-Württemberg
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