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§ 5 BauPrüfVO

Bautechnische Prüfbestätigung

(1)

Die nach § 17 Abs. 2 und 3 LBOVVO vorgeschriebene bautechnische Prüfbestätigung ist von der prüfenden Stelle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 abzufassen und zweifach (je eine Fertigung für die Baurechtsbehörde und die Bauherrschaft) auszustellen.

(2)
1

Im Prüfbericht bescheinigt die prüfende Stelle die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise.

2

Im Prüfbericht ist anzugeben, welche Annahmen den Berechnungen zugrunde liegen.

(3)
1

Ist für eine Bauart nach § 16a Absatz 2 oder 3 LBO eine allgemeine Bauartgenehmigung, eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erforderlich, ist dies im Prüfbericht zu vermerken.

2

Ist für ein Bauprodukt nach § 17 Absatz 1 LBO ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, gilt Satz 1 entsprechend.

(4)
1

Im Prüfbericht ist auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht zu beachten sind.

2

Hängt die Herstellung bestimmter Bauteile nach § 25 Absatz 1 LBO von der besonderen Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen ab, so ist anzugeben, welche Nachweise das herstellende Unternehmen und die ausführenden Unternehmen vorzulegen haben.

(5)

Wird die Prüfung der bautechnischen Nachweise abschnittsweise durchgeführt, ist in Teilprüfberichten anzugeben, welche Bauteile ausgeführt werden dürfen und zu vermerken, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.

(6)

Jede geprüfte statische Berechnung und jede geprüfte Konstruktionszeichnung ist mit einem Prüfvermerk der prüfenden Stelle zu versehen, bei den geprüften Berechnungen ist zusätzlich auf jeder Seite der Stempel der prüfenden Stelle anzubringen.

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BauPrüfVO

Bauprüfverordnung

BW Baden-Württemberg
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