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§ 15 BauPrüfVO

Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner

Verfahren nach den §§ 11 bis 13 sowie § 14 Abs. 3 und 4 können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

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BauPrüfVO

Bauprüfverordnung

BW Baden-Württemberg
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