51

§ 51 JustG Bln

Handelsrichterinnen und Handelsrichter

(1)

Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Berlin II ist für die Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als Beisitzerinnen oder Beisitzer einer Kammer für Handelssachen (Handelsrichterinnen und Handelsrichter) einschließlich ihrer Ernennung zuständig.

(2)
1

Die Handelsrichterinnen und Handelsrichter erhalten über ihre Ernennung eine Urkunde.

2

Sie werden vor ihrer ersten Heranziehung in öffentlicher Sitzung des Spruchkörpers, dem sie angehören, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vereidigt.

3

Wird eine Handelsrichterin oder ein Handelsrichter vor Ablauf der Amtsperiode für eine sich unmittelbar anschließende Amtsperiode ernannt, so bedarf es keiner erneuten Vereidigung.

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