8

§ 8 GastV

Ausnahmen für einzelne Betriebe

1

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis 20.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 07.00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden.

2

In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

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GastV

Gaststättenverordnung

BE Berlin
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