Die Toiletten für die Gäste müssen leicht erreichbar, nutzbar und gekennzeichnet sein.
Ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50 m² muss mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. § 5 gilt entsprechend.
In Schank- oder Speisewirtschaften müssen, soweit in Absatz 5 nichts Abweichendes bestimmt ist, mindestens vorhanden sein:
Schank-/Speiseraumfläche | Spültoiletten | PP-Becken | ||
m² | Damen | Herren | Stück | |
bis 50 | 1 Spültoilette | |||
über 50 bis 150 | 2 | 1 | 2 | |
über 150 bis 300 | 4 | 2 | 4 | |
darüber Festsetzung im Einzelfall | ||||
Toilettenanlagen für 'Damen' und 'Herren' müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein.
Jede Toilettenanlage muss einen Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und hygienisch einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben.
Gemeinschaftshandtücher sind unzulässig.
Toiletten und PP-Becken müssen Wasserspülung haben; der Einbau von PP-Becken, die auf Grund ihrer Konstruktion auf chemischer Grundlage ohne Wasserspülung funktionieren, ist zulässig.
Die nach Absatz 2 notwendigen Toiletten dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.
Eine Toilette für Gäste ist nicht erforderlich, wenn bei einer Aufenthaltsfläche für Gäste von höchstens 50 m² nicht mehr als zehn Sitzplätze für Gäste bereitgestellt werden.
In diesen Fällen ist im Eingangsbereich deutlich auf das Fehlen einer Gästetoilette hinzuweisen.