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§ 11 EWG Bln

CO2-freie öffentliche Fahrzeugflotten

(1)
1

Das Land Berlin strebt an, die von der öffentlichen Hand genutzten Kraftfahrzeugflotten bis zum Ende des Jahres 2030 vollständig auf im Betrieb CO2-freie Fahrzeuge umzustellen.

2

Zu diesem Zweck stellen alle Behörden der Berliner Verwaltung bis zum 31. Dezember 2022 Pläne zur schrittweisen Umstellung ihrer Kraftfahrzeugflotten einschließlich gemieteter und geleaster Fahrzeuge auf.

3

Die Kosten der Umstellung sind in der Haushalts- und Finanzplanung abzubilden.

(2)
1

Von der Pflicht zur Umstellung sind Fahrzeuge mit besonderen dienstlichen Nutzungsanforderungen ausgenommen, soweit am Markt keine im Betrieb CO2-freien Fahrzeuge verfügbar sind, die diesen Anforderungen genügen.

2

Satz 1 gilt insbesondere für Kranken-, Rettungs-, Polizei- und Feuerwehrfahrzeuge.

(3)

Von der Umstellung kann im Einzelfall abgesehen werden, soweit die Mehrkosten der Anschaffung eines im Betrieb CO2-freien Fahrzeugs die Summe der über die Nutzungsdauer des Fahrzeugs eingesparten Betriebskosten und der vermiedenen Klimaschadenskosten gemäß § 29 übersteigen.

(4)

Von den nach Absatz 1 Satz 2 aufgestellten Umstellungsplänen kann abgewichen werden, solange und soweit erforderliche Ladeinfrastruktur nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(5)
1

Die Umstellungspläne nach Absatz 1 Satz 2 sind spätestens bis zum 31. Dezember 2026 fortzuschreiben.

2

Dabei ist insbesondere zu überprüfen, inwieweit die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 noch vorliegen.

(6)
1

Die Umstellungspläne sind der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen und zu veröffentlichen.

2

Dabei sind Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 darzulegen und zu begründen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EWG Bln

Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz

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