§ 40 BlnDSG – Gemeinsames Verfahren und automatisiertes Verfahren auf Abruf
1Die Vorschrift des § 21 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass § 49 an die Stelle des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 tritt.2Zudem findet § 16 Absatz 2 Anwendung.
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BlnDSG – Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) Vom 13. Juni 2018 – BE
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