18

§ 18 BezVwG BE 2011

Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung

1

Verstößt ein Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder gegen eine Eingriffsentscheidung (§ 3 Absatz 2 Buchstabe b), so hat das Bezirksamt binnen zwei Wochen den Beschluss unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.

2

Gegen die Beanstandung kann die Bezirksverordnetenversammlung über das Bezirksamt binnen eines Monats die Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde beantragen.

3

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung beider Seiten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BezVwG BE 2011

Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung

BE Berlin
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