(1)1Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen stehen als solche in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule. 2Sie haben regelmäßige Lehrveranstaltungen durchzuführen; den Umfang ihrer Lehrverpflichtung regelt das Präsidium. 3Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen können in angemessenem Umfang auch zu den sonstigen Aufgaben von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gemäß § 99 herangezogen werden.
(2)1Der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin wird verabschiedet
auf eigenen Antrag,
mit Erreichen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin geltenden gesetzlichen Altersgrenze, soweit das Präsidium keine abweichende Regelung trifft,
wenn er oder sie in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung der Hochschule seinen oder ihren Lehrverpflichtungen nicht nachkommt,
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen bei einem Beamten oder einer Beamtin gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes das Beamtenverhältnis endet,
wenn er oder sie sich eines schweren Verstoßes gegen seine oder ihre Pflichten gemäß § 44 Absatz 1 schuldig macht.
2Nach der Verabschiedung gemäß Nummer 3 bis 5 darf die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ nicht mehr geführt werden. 3Im Übrigen gilt § 103 Absatz 2 entsprechend.