1. 80

§ 80 BauO Bln – Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 2Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.

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BauO Bln – Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005 – BE

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