47

§ 47 BauO Bln

Aufenthaltsräume

(1)
1

Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben.

2

Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht.

(2)
1

Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können.

2

Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.

(3)

Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume, sind ohne Fenster zulässig.

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BauO Bln

Bauordnung für Berlin

BE Berlin
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