Auf Verlangen der von einer polizeilichen Maßnahme betroffenen Person haben sich Polizeidienstkräfte auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Polizeidienstkräfte der Polizei Berlin in Dienstkleidung tragen bei Amtshandlungen nach ihrer Wahl ein Schild mit dem Familiennamen oder ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer, die nicht mit der Personalnummer identisch ist.
Dienstkräfte, die in Einsatzeinheiten tätig sind, tragen anstatt des Namens- oder Dienstnummernschildes eine taktische Kennzeichnung, die bestehend aus Buchstaben und Ziffernfolge geeignet ist, eine nachträgliche Identifizierung zu ermöglichen.
Die Kennzeichnungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn eine nachträgliche Identifizierbarkeit der Dienstkräfte auf anderem Wege gewährleistet oder diese im Hinblick auf die Amtshandlung nicht erforderlich ist.
Bei der Vergabe der Dienstnummern und der taktischen Kennzeichnungen werden diesen jeweils die personenbezogenen Daten der Polizeidienstkräfte fest zugeordnet und gespeichert.
Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierung der Dienstkräfte, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei der Durchführung einer Amtshandlung eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung begangen worden ist und die Identifizierung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
Die personenbezogenen Daten sind ein Jahr nach Beendigung der Nutzung der Dienstnummer oder taktischen Kennzeichnung zu löschen, sofern ihre Speicherung nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich ist. § 44 Absatz 3 und 4 des Berliner Datenschutzgesetzes findet Anwendung.
Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann Näheres hinsichtlich Inhalt, Umfang und Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht durch Ausführungsvorschriften regeln.