Geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die eine Tätigkeit bei der Polizei oder der Feuerwehr anstreben, werden vor ihrer Einstellung durch die jeweils für die Einstellung zuständige Stelle nach dieser Vorschrift auf ihre Zuverlässigkeit überprüft.
Zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen erhebt die in Absatz 1 genannte Stelle jeweils folgende personenbezogene Daten der betroffenen Person:
Funktion oder Tätigkeit,
Geschlecht,
Nummer des Personalausweises, Reisepasses oder eines amtlichen Ersatzdokumentes,
Name und Geburtsname,
Vornamen,
Geburtsdatum und -ort,
aktueller Wohnort,
Wohnorte in den letzten fünf Jahren mit Angabe des Zeitraums, der Straße, der Hausnummer, der Postleitzahl, eines etwa vorhandenen Zusatzes, des Landes und des Staates.
Diese Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet werden.
Die in Absatz 1 genannte Stelle übermittelt die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Daten an die zuständige Senatsverwaltung und ersucht diese, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu der betroffenen Person einzuholen und ihr diese zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Maßgabe von § 43 des Bundeszentralregistergesetzes mitzuteilen.
Soweit dies für die Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlich ist, kann die in Absatz 1 genannte Stelle die nach Absatz 2 erlangten Daten abgleichen mit den Datenbeständen
der Polizeien des Bundes und der Länder,
der Justizbehörden und ordentlichen Gerichte,
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sofern die zu überprüfende Person die ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
der zuständigen Polizeien im Ausland, sofern die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und der Abgleich im Einzelfall erforderlich ist, sowie
der Nachrichtendienste des Bundes und der Länder, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Erkenntnisse zu der betroffenen Person vorliegen könnten.
Soweit die in Absatz 1 genannte Stelle die Erkenntnisse nicht selbst unmittelbar automatisiert erlangt, übermittelt sie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten an die in Satz 1 genannten Stellen und ersucht diese um Übermittlung etwaig vorliegender Erkenntnisse. § 45a Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
Auf der Grundlage der erlangten Erkenntnisse entscheidet die in Absatz 1 genannte Stelle in jeweils eigener Zuständigkeit über die Zuverlässigkeit der Bewerberinnen und Bewerber in einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles. § 45a Absatz 8 gilt entsprechend.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Absatz 1 bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der betroffenen Person.
Diese ist von der in Absatz 1 genannten Stelle über den Anlass, den Ablauf und den Inhalt der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten rechtzeitig und umfassend nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu informieren.
Nach Abschluss der Überprüfung speichert die in Absatz 1 genannte Stelle die hierzu bei ihr jeweils vorhandenen Daten, insbesondere die zu den betroffenen Personen übermittelten Erkenntnisse, sowie das Ergebnis der Überprüfung zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr des Abschlusses des Auswahlverfahrens folgt.
Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit und solange dies auf Grund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist.
Die dienstrechtlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Auskünften, die nach dem Bundeszentralregistergesetz erteilt wurden, bleiben unberührt.