17a

§ 17a ASOG Bln

Kriminalitätsbelastete Orte; Verordnungsermächtigung

(1)
1

Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Bereiche als kriminalitätsbelastete Orte einzustufen.

2

Dies ist nur für solche Orte zulässig, die öffentlich zugänglich sind und von denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben.

(2)
1

Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt kann die Einstufung eines Bereichs als kriminalitätsbelasteter Ort unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Dauer von insgesamt höchstens einem Monat im jeweiligen Kalenderjahr durch Allgemeinverfügung vornehmen, wenn Maßnahmen nach diesem Gesetz, die diese Einstufung voraussetzen, keinen Aufschub dulden und der Erlass einer Rechtsverordnung voraussichtlich nicht rechtzeitig erfolgen würde.

2

In besonderen Eilfällen kann die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung dadurch erfolgen, dass ihr verfügender Teil auf der Internetseite der Polizei Berlin zugänglich gemacht und zusätzlich durch weitere geeignete Nachrichtenmittel verbreitet wird.

3

Dabei kann bestimmt werden, dass die Allgemeinverfügung mit der Zugänglichmachung auf einer Internetseite der Polizei Berlin als bekanntgegeben gilt.

4

Über den Erlass jeder Allgemeinverfügung unterrichtet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unverzüglich das Abgeordnetenhaus.

(3)
1

Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unterrichtet das Abgeordnetenhaus über die Gründe, die zur Einstufung als kriminalitätsbelasteter Ort geführt haben.

2

Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus zudem jährlich über die an den kriminalitätsbelasteten Orten nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen.

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Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

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