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§ 1 GebGBbg

Geltungsbereich

(1)

Für die öffentlichen Leistungen der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen zu erheben.

(2)

Dieses Gesetz gilt nicht für Gebühren und Auslagen

1.

der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,

2.

der Gerichte,

3.

der Behörden der Justiz- und der Gerichtsverwaltung,

4.

soweit sie Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sind.

(3)

Dieses Gesetz findet entsprechende Anwendung, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Gebühren und Auslagen erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.

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GebGBbg

Gebührengesetz für das Land Brandenburg

BB Brandenburg
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