51

§ 51 GKGBbg

Experimentierklausel

Das für Inneres zuständige Ministerium kann zur Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit im Einzelfall auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von den §§ 4, 6 bis 9, 11 bis 36, 37 Absatz 2 bis 4, §§ 38 und 39 zulassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GKGBbg

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

BB Brandenburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.