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§ 6 FTG – Verbot von Sport-, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen

(1)Öffentliche Sportveranstaltungen sind verboten:

  1. am Karfreitag
  2. am Totensonntag bis 11 Uhr,
  3. am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) ab 13 Uhr.

(2)Öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten:

  1. am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr,
  2. am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr und
  3. am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis 24 Uhr.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FTG – Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) – BB

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