(1)Öffentliche Sportveranstaltungen sind verboten:
- am Karfreitag
- am Totensonntag bis 11 Uhr,
- am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) ab 13 Uhr.
(2)Öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten:
- am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr,
- am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr und
- am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis 24 Uhr.