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§ 6 FTG

Verbot von Sport-, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen

(1)

Öffentliche Sportveranstaltungen sind verboten:

1.

am Karfreitag

2.

am Totensonntag bis 11 Uhr,

3.

am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) ab 13 Uhr.

(2)

Öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten:

1.

am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr,

2.

am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr und

3.

am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis 24 Uhr.

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FTG

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