(1)1Wenn die Konferenz der Lehrkräfte mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder umfasst, kann durch Beschluss mit Mehrheit von zwei Dritteln die Schulleitung um weitere Lehrkräfte im Rahmen des ihnen übertragenen Amtes erweitert werden. 2Der Beschluss kann eine zeitliche Befristung enthalten. 3Umfasst die Konferenz der Lehrkräfte nicht mehr die nach Satz 1 erforderliche Zahl stimmberechtigter Mitglieder, ist der Beschluss mit Ablauf des Schuljahres unwirksam. 4Unabhängig davon kann die Konferenz der Lehrkräfte ihren Beschluss zum Schuljahresende aufheben, frühestens jedoch ein Jahr nach Erweiterung der Schulleitung. 5Der erweiterten Schulleitung gehören
6an. Dabei darf die Zahl der Mitglieder nach Satz 5 Nr. 2 die Zahl der Mitglieder nach Satz 5 Nr. 1 nicht übersteigen.
(2)1Der Beschluss bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. 2Stellt das staatliche Schulamt fest, dass die Erweiterung der Schulleitung zu keiner qualifizierten Wahrnehmung der Aufgaben gemäß
(3)1Mit der Genehmigung zur Erweiterung der Schulleitung wird die Befugnis zur Wahrnehmung der in