Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
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Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 60 bis 69.
(2)
Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
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BbgPolG
Brandenburgisches Polizeigesetz
Brandenburg
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