58

§ 58 BbgPolG

Unmittelbarer Zwang

(1)
1

Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.

2

Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 60 bis 69.

(2)

Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

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