1. 58

§ 58 BbgPolG – Unmittelbarer Zwang

(1)1Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. 2Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 60 bis 69.

(2)Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

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BbgPolG – Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) – BB

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