1. 10

§ 10 BbgHG – Hochschulzugangsberechtigung; Verordnungsermächtigung

(1)1Deutsche sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen. 2Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 im Inland oder an einer deutschen Auslandsschule nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben haben, sind Deutschen gleichgestellt. 3Deutschen gleichgestellt sind auch:

  1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,
  3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35), die durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1) geändert worden ist, von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind,

wenn sie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. 4Bewerberinnen und Bewerber ohne die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse können vorläufig zum Studium zugelassen werden, wenn sie zum Erwerb der Sprachkenntnisse einen Hochschulsprachkurs besuchen. 5Deutsche und ihnen Gleichgestellte, die nicht von den Sätzen 1 bis 4 erfasst werden, sind zum Hochschulstudium berechtigt, wenn sie über einen ausländischen Bildungsnachweis verfügen, der sie zum Studium an einer im Ausstellungsstaat anerkannten Hochschule berechtigt, und wenn dieser entweder einer Qualifikation gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gleichwertig ist oder wenn sie die Zugangsprüfung einer deutschen Hochschule oder eine Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 bestanden haben. 6Sonstige Bewerberinnen und Bewerber können unter den Voraussetzungen des Satzes 5 ebenfalls zum Studium zugelassen werden. 7Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die sprachlichen und methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studienganges oder bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. 8Das Nähere regelt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. 9Die Rechtsverordnung kann bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen mit einer bestandenen Zugangsprüfung an Vergabeverfahren im Sinne des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes teilgenommen werden kann. 10Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, dass die Hochschulen Einzelheiten der Zugangsprüfung und hierzu vorbereitender Hochschulkurse einschließlich der Möglichkeit einer auf die Kursdauer begrenzten Immatrikulation an der Hochschule durch Satzung regeln. 11Die in Satz 10 genannten Satzungsregelungen können sich auch auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Hochschulsprachkursen erstrecken, die über eine Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Sätze 2 bis 6 verfügen.

(2)1Zugangsberechtigt zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, ist, wer eine der nachfolgenden Qualifikationen nachweisen kann:

  1. die allgemeine Hochschulreife,
  2. die fachgebundene Hochschulreife,
  3. die Fachhochschulreife,
  4. die fachgebundene Fachhochschulreife,
  5. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss,
  6. eine aufgrund der §§ 45, 51a, 122 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, bestandene Meisterprüfung oder den Erwerb einer der Meisterprüfung gleichwertigen Berechtigung gemäß § 7 Absatz 2a der Handwerksordnung,
  7. einen Fortbildungsabschluss aufgrund der §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, oder nach den §§ 42, 42f der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst haben,
  8. ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geändert worden ist, das auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
  9. einen Abschluss einer Fachschule in öffentlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Fachschule in freier Trägerschaft im Sinne des § 28 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 79) geändert worden ist, oder einen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland,
  10. eine der unter den Nummern 6 und 7 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation aufgrund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen oder im Bereich der sozialpflegerischen oder pädagogischen Berufe oder
  11. den Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und eine für das beabsichtigte Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung mit einer danach erworbenen mindestens zweijährigen Berufserfahrung.

2Die fachgebundene Hochschulreife und die fachgebundene Fachhochschulreife berechtigen an einer Universität nur zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung. 3Dies gilt für die fachgebundene Fachhochschulreife auch für das Studium an einer Fachhochschule. 4Für weiterbildende Bachelorstudiengänge ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 10 darüber hinaus eine für das beabsichtigte Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich.

(3)1Zugangsberechtigt zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, ist auch, wer eine im Ausland erworbene Qualifikation, die einer der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 bis 11 genannten entspricht, und die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist. 2Wer in einem Studiengang mindestens zwei Semester an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland studiert und die in diesem Zeitraum erforderlichen Leistungsnachweise erworben hat, kann das Studium in dem gleichen oder einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule im Land Brandenburg auch dann fortsetzen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorliegen. 3Die Regelungen über die Anerkennung von Leistungen bleiben unberührt.

(4)1Für den Zugang zu künstlerischen Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, kann als weitere Voraussetzung oder anstelle einer Qualifikation nach Absatz 2 der Nachweis der künstlerischen Eignung, für den Zugang zu sportwissenschaftlichen und sprachwissenschaftlichen Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, als weitere Voraussetzung der Nachweis der besonderen Eignung für das Sport- oder Sprachstudium verlangt werden. 2Durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass die künstlerische Eignung oder die besondere Eignung für das sport- oder sprachwissenschaftliche Studium in einem besonderen Verfahren festgestellt wird. 3Das Feststellungsverfahren ist eine Hochschulprüfung im Sinne des § 22 und durch Satzung der Hochschule zu regeln.

(5)1Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss gleich welchen Hochschultyps. 2Darüberhinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen können die Hochschulen für Masterstudiengänge in den Satzungen festlegen, wenn dies wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudienganges nachweislich erforderlich ist. 3Weiterbildende Masterstudiengänge setzen darüber hinaus eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. 4In künstlerischen und besonderen weiterbildenden Masterstudiengängen kann an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten, bei der die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die einem geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss entsprechen. 5Weiterbildende Masterstudiengänge müssen sich darüber hinaus nach ihrer inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung insbesondere an beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber richten. 6Eingangsprüfungen sind Hochschulprüfungen nach § 22 und durch Satzung der Hochschule zu regeln. 7Die Zugangsvoraussetzungen für einen lehramtsbezogenen Masterstudiengang richten sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 14 S. 5) geändert worden ist.

(6)1Abweichend von Absatz 5 Satz 1 ist auf Antrag der Zugang zu einem Masterstudiengang auch zu gewähren, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss rechtzeitig vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die nach Absatz 5 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. 2Soweit die Hochschulen in ihren Satzungen nach Absatz 5 Satz 2 Auswahlverfahren vorsehen, in die das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil. 3Das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt insoweit unbeachtet. 4Eine Zulassung ist im Fall einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen des Absatzes 5 innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nachgewiesen werden. 5Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. 6Das Nähere regeln die Hochschulen in den Satzungen nach Absatz 5 Satz 2.

(7)1Schülerinnen und Schüler, die nach einer einvernehmlichen Beurteilung von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können außerhalb des Immatrikulationsverfahrens nach § 15 Absatz 1 als Juniorstudierende eingeschrieben werden. 2Sie erhalten damit das Recht, Module zu absolvieren, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Leistungspunkte zu erwerben. 3Die nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen sowie Leistungspunkte sind bei einem späteren Studium nach Maßgabe der fachlichen Gleichwertigkeit anzuerkennen. 4§ 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 und § 16 gelten entsprechend. 5Das Nähere können die Hochschulen in einer Satzung regeln.

(8)1Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Zentren für Studierendengewinnung und Studienvorbereitung an den Hochschulen können außerhalb des Immatrikulationsverfahrens nach § 15 Absatz 1 als Collegestudierende eingeschrieben werden. 2Absatz 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

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BbgHG – Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) – BB

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